Abstrakte Verweisung
Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der BU-Versicherer mit Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit hat, den Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit zu verweisen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das eine zusätzliche Erschwernis, seinen Anspruch auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente wirksam durchzusetzen.
Mit der abstrakten Verweisung kann die Berufsunfähigkeitsversicherung den Versicherungsnehmer auf eine andere berufliche Tätigkeit verweisen, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit gar nicht ausübt und unabhängig davon, ob es sie überhaupt gibt.
Das Vorhandensein einer abstrakten Verweisung ist in den Versicherungsbedingungen der BU-Versicherer nicht ohne weiteres zu erkennen. Stattdessen sind bestimmte Formulierungen maßgeblich, die auf eine abstrakte Verweisung hinweisen, zum Beispiel dass der Versicherungsnehmer „eine andere Tätigkeit“ ausübt, die er „aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse“ ausüben kann.
Insoweit bietet die abstrakte Verweisung hinreichend Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich für einen BU-Anbieter zu entscheiden, der auf die abstrakte Verweisungsklausel verzichtet. Da in den Versicherungsbedingungen nicht explizit die Formulierung „abstrakte Verweisung“ vorkommen muss, ist es wichtig, im Zusammenhang mit der Erstprüfung und der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf Formulierungen wie „kann“ oder „könnte“ zu achten.
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